OBS Uplengen

Wichtige Erlasse und Verordnungen

  1.  Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen
    1. Den Schülern ist es untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sogenannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dies Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
    2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von
      hammer
       Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
    3. Alle Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
    4. Ein Abdruck dieses Erlasses ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.

  2. Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule
    1. Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke sind im Schulgebäude und auf dem Schulgelände während schulischer Veranstaltungen sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule verboten.
    2. lm Einzelfall sind von dem Verbot alkoholischer Getränke nach Ziffer 1 Ausnahmen zulässig. Eine Befreiung von Schülerinnen und Schülern ist nur zulässig bei Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Unter Anlegung eines strengen Maßstabes kann von dem Verbot befreien
      • die Schulleiterin oder der Schulleiter bei besonderen Gelegenheiten (z.B. Schulentlassungsfeiern, Jubiläen usw.) sowie
      • die Aufsicht führende Lehrkraft bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule. Wenn an der Schulveranstaltung minderjährige Schülerinnen und Schüler teilnehmen, ist die Zustimmung der jeweiligen Klassenelternschaften erforderlich.

  3. Schülerunfallversicherung
    Durch das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler der allgemein bildenden Schule der gesetzlichen Unfallversicherung.
    Für Unfälle, die sich während des Schulbesuchs, bei sonstigen anerkannten Schulveranstaltungen sowie auf dem Schulweg ereignen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unfallversicherung.
    Dieser Schutz erstreckt sich auf die Teilnahme am Unterricht (einschließlich der Pausen) und den sonstigen Schulveranstaltungen (Wanderungen, Fahrten, Besichtigungen usw.) sowie auf den Schulweg - ein Beförderungsmittel ist ihnen freigestellt-und den Weg von und nach dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nur auf den kürzesten Weg zwischen Schule und Elternhaus.
    In diesem Zusammenhang weise ich noch einmal daraufhin, dass den Schülerinnen und Schülern das Verlassen des Schulhofes während der Pausen nicht gestattet ist.

  4. Ansteckende Krankheiten
    Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, kann es andere anstecken.

    Um dies zu verhindern, möchten wir Sie hiermit über ihre Pflichten, Verhaltens¬weisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht.
    In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

    Das Gesetz bestimmt, dass ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn

    1. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann; dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektion, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

    2. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

    3. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach Vorschrift: Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC- Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gestetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden).

    Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende" Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.


  5. Computer-Nutzungsordnung
    1. Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer
      • Jeder Benutzer ist verpflichtet, sich an diese Benutzungsordnung und weitere Hinweise oder Anweisungen (mündlich oder durch Aushang im Computerraum) sowie die Iserv Nutzungsordnung zu halten.
      • Essen, Trinken und Rauchen sind im Computerraum strengstens verboten.
      • Nach der Nutzung ist der Raum aufgeräumt und sauber zu hinterlassen.

        Die Geräte und das Inventar sind schonend zu behandeln. Etwaige Beschädigungen des Raumes, der Möbel oder Geräte sind sofort der Aufsicht mitzuteilen.

        Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden haftet die Verursacherin bzw. der Verursacher in vollem Umfang für die entstandenen Schäden.

    2. Nutzungsberechtigung
      • Nutzungsberechtigt sind nur Personen, die diese Ordnung anerkennen und einhalten.
      • Das Ausprobieren, das Ausforschen und die Benutzung fremder Zugriffsberechtigungen ist unzulässig.
      • Benutzer die gegen die Regeln verstoßen haben, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
      • Aufsichtskräfte können ein Computernutzungsverbot aussprechen. Dies gilt insbesondere bei folgenden Verstößen:
        • Eingriffe, Zerstörungen oder Veränderungen an der Hardware oder Software.
        • Rechtswidrige Nutzung des Internets.
        • Aufenthalt im Computerraum außerhalb der Nutzungszeiten ohne besondere Erlaubnis.
        • Einlass von Unbefugten in den Raum.
        • Weitergabe von Benutzerkennung und Passwort.

  6. PC-Nutzung
    Das Anmelden an den Rechnern und im Netzwerk ist nur unter dem zugewiesenen Iserv Nutzernamen gestattet. Jede Nutzerin und jeder Nutzer ist für alle Aktivitäten, die unter ihrer bzw. seiner Identität ablaufen, voll verantwortlich und trägt die Konsequenzen. Deshalb darf die Arbeitsstation nie unbeaufsichtigt gelassen werden, solange man im Netz angemeldet ist.
    Grundsätzlich sind Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerkes, Manipulationen an der Hardwareausstattung sowie Eingriffe in die Softwareinstallation untersagt. Insbesondere ist jede eigenmächtige Installation von Software verboten.
    Die Arbeiten anderer dürfen nicht verändert oder zerstört werden. Jeder darf grundsätzlich nur Daten löschen, die von ihm selbst gespeichert wurden.
    Beim Auftreten von Funktionsstörungen ist sofort die aufsichtsführende Person zu verständigen.

  7.  Internet-Nutzung
    • Es ist strengstens untersagt, den Internet-Zugang zum Bezug oder zur Verbreitung von Informationen zu verwenden, die dazu geeignet sind, dem Ansehen der Schule in irgendeiner Weise Schaden zuzufügen. Dies gilt insbesondere für beleidigende, rassistische, gewaltverherrlichende, rechtsextremistische, pornografische oder aus anderen Gründen gegen geltendes Recht verstoßende Informationen und Dateien. Im Falle eines Verstoßes haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer für die rechtlichen Folgen und muss mit schulischen Disziplinarmaßnahmen rechnen.
    • Keine Benutzerin und kein Benutzer hat das Recht, Vertragsverhältnisse im Namen oder zu Lasten der Schule einzugehen (z.B. Bestellung von Artikeln über das Internet) - oder kostenpflichtige Dienste im Internet zu nutzen. Die Nutzerin bzw. der Nutzer haftet für alle Folgen.
    • Die Nutzung von Instant Messaging Software (ICQ, IRC usw.) und Browserspielen jeglicher Art ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmegenehmigungen kann die jeweilige aufsichtsführende Person erteilen.

  8. Einverständniserklärung

    Verwendung von Personenfotos und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern

    1. Einwilligung zur Darstellung von Fotos auf der Schulhomepage
      Unsere Schule hat eine eigene Homepage, für deren Gestaltung Mitglieder des Lehrerkollegiums und die Schulleitung verantwortlich sind. Auf dieser Homepage möchten wir die Aktivitäten unserer Schule sowie deren Schülerinnen präsentieren. Dabei ist es auch möglich, dass Bilder Ihres Kindes (eventuell auch mit Namensnennung) auf der Homepage gezeigt werden. Da derartige Fotos ohne Einverständnis der oder des Betroffenen (bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten) nicht verbreitet werden dürfen, bitten wir hierfür um Ihre Einwilligung. Wir weisen darauf hin, dass Informationen im Internet weltweit abrufbar sind.

    2. Einwilligung zur Veröffentlichung des Namens, der Klasse und der Schule
      Kinder sind motiviert und stolz, wenn sie Selbsterarbeitetes veröffentlichen können. Wir achten darauf, dass keine Angaben wie Adresse, Telefonnummern, persönliche Erlebnisse sowie weitere Angaben privater Natur veröffentlicht werden. Nur Informationen nach folgendem Muster werden veröffentlicht: Max Mustermann, 5. Schuljahr, Oberschule Uplengen. Im Zweifelsfall werden wir für jede weitere persönlichere Veröffentlichung vorher das Einverständnis der Erziehungsberechtigten und bei Schülern über 12 Jahren deren Einverständnis einholen.

Hiermit willige(n) ich/wir in die Anfertigung von Personenabbildungen, insbes. in Form von Klassen-, Gruppen- oder Einzelfotos durch einen seitens der Schule oder der Schülerinnen oder der Erziehungsberechtigten beauftragten Fotografen ein. Darüber hinaus willige(n) ich/wir in die oben genannte Verwendung der Personen¬abbildungen und personenbezogenen Daten ohne weitere Genehmigung ein. Die Rechteeinräumung an den Personenabbildungen erfolgt ohne Vergütung und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist.
Für das Zugänglichmachen von Einzelabbildungen des Schülers/der Schülerin erteilt/erteilen der/die Unterzeichnende(n) lediglich eine jederzeit für die Zukunft widerrufliche Einwilligung. Die Einwilligung der/des Unterzeichnenden ist jedoch bei Mehrpersonenabbildungen {z.B. Klassen- und ähnliche Gruppenabbildungen) unwiderruflich.
Die Einwilligung für sonstige personenbezogene Daten (z.B. Namensangaben) kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. Die Einwilligung kann auch teilweise widerrufen werden.
Im Falle des Widerrufs dürfen personenbezogene Daten und Einzelabbildungen zukünftig nicht mehr für die oben genannten Zwecke verwendet werden und sind unverzüglich aus den entsprechenden Internet- und Intranet-Angeboten zu löschen. Soweit die Einwilligung nicht widerrufen wird, gilt sie zeitlich unbeschränkt, d.h. auch über das Ende der Schulzugehörigkeit hinaus.
Die Einwilligung ist freiwillig; aus der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem Widerruf entstehen keine Nachteile.